Allge­meine Geschäftsbedingungen/ Risikoinformationen

AGBs /
Risikoinfos

I. Iden­tität Anbieterin

Anbie­terin ist die Fuchs Wohnen in Beiln­gries GmbH mit dem Sitz in Berching, Anschrift: Wegscheid 1 a, 92334 Berching, einge­tragen im Register des Amts­ge­richts Nürn­berg unter der Nummer HRB 42186. Die Anbie­terin wird durch den Geschäfts­führer, Herrn Robert Fuchs, vertreten. Die Gewer­beer­laubnis besteht nach § 34c Gewer­be­ord­nung (GewO). Aufsichts­be­hörde ist die Indus­trie- und Handels­kammer für München und Ober­bayern, mit Sitz in München, Anschrift: 80333 München, Max-Joseph-Straße 2. Zur Bera­tung von Erwer­bern hat die Anbie­terin das Recht Dritte zu beauf­tragen. Dies erfolgt durch eine zwischen den Dritten und der Anbie­terin geschlos­senen Verein­ba­rung. Ausge­schlossen ist es, dass ein von der Anbie­terin beauf­tragter Dritter gegen­über dem Erwerber Zahlungs­an­sprüche einer Provi­sion neben dem ausge­schrie­benen Verkaufs­preis erhebt. Eine Über­wa­chung der Tätig­keit – insbe­son­dere mit Über­prü­fung der über­ge­benen Unter­lagen – über­nimmt die Anbie­terin, soweit dies eine vertrag­liche Verpflich­tung darstellt. Der Kontakt zwischen der Anbie­terin und dem Erwerber kann somit auch erst beim Abschluss des nota­ri­ellen Kauf­ver­trags entstehen. Dem Erwerber steht die Anbie­terin jedoch von Anfang auf Anfrage hin zur Verfü­gung. Im Impressum sind die Kontakt­daten der Ansprechpartner/innen genannt.

II. Art der Vermögensanlage

Ange­boten werden Eigen­tums­woh­nungen aus dem Projekt „WOHNEN AM EHEM. VOLKSFESTPLATZ“. Das zu bebau­endes Grund­stück liegt in 92339 Beiln­gries, derzei­tige Adresse: Nähe Sand­straße. Ein Betreten ohne Beglei­tung der dafür befugten Person ist nicht gestattet. Der Erwerber erwirbt zukünftig eine Eigen­tums­woh­nung nebst Anteilen am Gemein­schafts­ei­gentum sowie ggf. Neben­an­lagen in einem projek­tierten Neubau. Der Bauan­trag ist im III. Quartal 2024 gestellt. Eine Bauge­neh­mi­gung bzw. ein Bescheid über die Frei­stel­lung einer solchen liegt derzeit ggf. noch nicht vor. Die Wohnungen werden nach dem Vorliegen der voll­zieh­baren Bauge­neh­mi­gung bzw. einem gleich­ste­henden adäquaten baurecht­li­chen Status durch Teilung nach dem Wohnungs­ei­gen­tums­ge­setz (WEG) aufge­teilt. Die Teilungs­er­klä­rung und die dazu­ge­hö­rige Gemein­schafts­ord­nung liegen zum Zeit­punkt des Erwerbs vor und können vom Erwerber mit ausrei­chender Zeit vorher einge­sehen werden. Diese sind neben der Baube­schrei­bung wesent­li­cher Bestand­teil des späteren Kauf­ver­trags. Zum Zeit­punkt des Erwerbs der Eigen­tums­woh­nung sind die Gebäude noch nicht errichtet. Der Baube­ginn ist gegen­wärtig für den in den Verkaufs­un­ter­lagen genannten ange­strebten Zeit­punkt geplant. Aussagen über Baube­ginn und Fertig­stel­lung sind somit derzeit nicht möglich. Alle dennoch getä­tigten Angaben sind ausnahmslos als Prognosen und Erwar­tungen ohne recht­liche Bindung zu verstehen. Zum Zeit­punkt des Erwerbs werden die Zeiten jedoch kauf­ver­trag­lich fixiert. Weiter liegt zum Zeit­punkt des Erwerbs neben der Teilungs­er­klä­rung noch ggf. noch kein Verwal­ter­ver­trag vor. Dieses Vertrags­do­ku­ment ist — soweit zutref­fend — noch zu erstellen. Der Erwerber hat weder auf die Auswahl des Verwal­ters noch auf die Inhalte des Verwal­ter­ver­trages Einfluss. Der Erwerber tritt in den Verwal­ter­ver­trag ein, sobald dieser vorliegt. Glei­ches gilt für Dienst­leister wie z.B. Haus­meister, Able­se­dienst, tech­ni­sche Wartungs­dienste, etc. Sämt­liche vorhe­rigen Beauf­tra­gungen werden nach dem im allge­meinen Geschäfts­ver­kehr übli­chen Vorgehen ausgeführt.

Soweit der Erwerber anstatt einer Eigen­nut­zung die Vermie­tung an Dritte anstrebt, ist zum Zeit­punkt des Erwerbs keine Aussage möglich, ab wann mit Miet­ein­nahmen aus der geplanten Vermie­tung der Eigen­tums­woh­nung und Neben­an­lagen zu rechnen ist. Eine Bezugs­fer­tig­stel­lung wird termin­lich zwar im Kauf­ver­trag fixiert, jedoch können für die Vermie­tung vorab erwünschte Besich­ti­gungen vor Bezugs­fer­tig­stel­lung nicht gewährt werden. Die recht­zei­tige Vermie­tung und/oder die Vermie­tung vor Abnahme des Sonder­ei­gen­tums lieg(en) in der Risi­ko­sphäre des Erwer­bers. Die Details bzw. Angaben zum Grund­stück und den geplanten bauli­chen Anlagen ergeben sich aus dem Exposee sowie der Baube­schrei­bung, wobei der Inhalt des späteren Kauf­ver­trags stets vorrangig ist. Die grund­buch­mä­ßige Eigen­tü­mer­um­schrei­bung des Gesamt­grund­stücks auf die Anbie­terin ist mittels Auflas­sungs­vor­mer­kung ding­lich gesi­chert und muss noch voll­zogen werden. Der Verkauf von Grund­stücks­teilen nebst ihren bauli­chen Anlagen erfolgt sodann im Namen und auf Rech­nung der Anbieterin.

III. Risiken

Wie bei jeder Inves­ti­tion bestehen auch beim Kauf von Immo­bi­lien indi­vi­du­elle Risiken. Einen Über­blick über mögliche und insbe­son­dere zu erwar­tende Risiken soll nach­ste­hende Auflis­tung und Beschrei­bung nahelegen.

1. Standort

Der Wert einer Immo­bilie hängt stark vom Standort ab. Verän­de­rungen in der Umge­bung können die Stand­ort­wer­tig­keit sowohl positiv als auch negativ beein­flussen. Konjunk­tu­relle Schwan­kungen, demo­gra­fi­sche Entwick­lungen, Schäden durch höhere Gewalt — wie Kriegs­hand­lungen oder Umwelt­ein­flüsse — städ­te­bau­liche Entwick­lungs­maß­nahmen und/oder Ansie­de­lungen von Gewerbe- und Indus­trie, können nega­tive Verän­de­rungen herbei­führen. Eine etwaige Wert­min­de­rung beein­flusst auch die Vermiet­bar­keit. Für Gegen­maß­nahmen kann ein erheb­li­cher Inves­ti­ti­ons­auf­wand zur Anpas­sung der bauli­chen Anlagen daraufhin notwendig werden. Eine Finan­zie­rung mit Eigen­mit­teln durch den Erwerber könnte geboten sein, soweit eine Umle­gung auf den Mieter nicht in Betracht kommt. Das Wert­ent­wick­lungs­ri­siko obliegt alleinig dem Erwerber.

2. Ertrags­aus­fall

Der Ausfall von Miet­zah­lungen oder das des Leer­stands sind als allge­meines Risiko der Vermie­tung möglich. Ein längerer Ausfall von Mieten kann die wirt­schaft­liche Exis­tenz des Erwer­bers bedrohen. Die Einho­lung von Infor­ma­tionen über die Möglich­keiten von Kündi­gungen im Falle eines Mieters, welcher seinen vertrag­li­chen Verpflich­tungen nicht nach­kommt, wird dem Erwerber im Vorfeld geraten. Gesetz­liche Ände­rungen im Miet­recht oder eine Verän­de­rung der Nach­frage nach Miet­woh­nungen (Stand­ort­ri­siko) sind im Laufe der Immo­bi­li­en­nut­zung zu erwarten. Das Miet­aus­fall- und Leer­stands­ri­siko trägt der Erwerber alleinig.

3. Einmal­kosten

Im Zusam­men­hang mit dem Erwerb der Immo­bilie entstehen neben der Pflicht zur Kauf­preis­zah­lung weitere einma­lige Kosten, z.B. Grund­er­werb­steuer, Notar­kosten, Kosten vom Grund­buchamt, etc. Zusätz­liche Makler­kosten zum ausge­schrie­benen Kauf­preis sind nur dann vorstellbar, wenn der Erwerber sich selbst – unab­hängig von der Anbie­terin – vertrag­lich zu einer Provi­si­ons­zah­lung verpflichtet hat. Davon wird abge­raten. Die Einmal­kosten sind – in der Regel und vorbe­halt­lich abwei­chender Verein­ba­rungen – vom Erwerber zu tragen und dem ange­ge­benen Kauf­preis hinzu­zu­rechnen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Einzel­fall und kann durch die Anbie­terin nicht pauschal genannt werden.

4. Laufende Kosten

Neben den einma­ligen Anschaf­fungs- und Erwerbs­kosten sind mit dem Immo­bi­li­en­kauf insbe­son­dere laufende Kosten für den Betrieb sowie für Instand­set­zungen und Instand­hal­tungen verbunden. Betriebs­kosten und Inves­ti­tionen können in teil­weise erheb­li­chem Umfang auflaufen und sind nicht auf den Mieter über­tragbar. Auch ist für größere Instand­hal­tungs­maß­nahmen von Beginn an eine ange­mes­sene Instand­hal­tungs­rück­lage zu bilden. Diese wird von der Haus­ver­wal­tung auf ein eigenes Konto hinter­legt. Dessen Höhe ergibt sich aus der Teilungs­er­klä­rung sowie aus Beschlüssen der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung. Durch Beschluss kann diese Zahlung auch höher — als im Allge­meinen empfohlen — ausfallen.

Um die Einhal­tung ggf. zu beach­tender baurecht­li­cher Vorschriften und/oder Vorgaben, nach Abnahme — insbe­son­dere bei nach­träg­li­chen Ein- und Umbauten, Moder­ni­sie­rungen und/oder Instand­hal­tungen bzw. Instand­set­zungen — hat sich der Erwerber selbst bzw. später der bestellte Verwalter zu kümmern. Auch hier besteht die Möglich­keit, dass sich die gesetz­li­chen Grund­lagen ändern. Dies liegt außer­halb des Einfluss­be­reichs der Anbieterin.

5. Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft / Hausverwaltung

Die Haus­ver­wal­tung wird einem externen Unter­nehmen über­tragen. In diesem Fall gilt insbesondere:

Die Haus­ver­wal­tung umfasst in der Regel nur – vorbe­halt­lich einer abwei­chenden schrift­li­chen Verein­ba­rung – dieje­nigen Belange, die im Zusam­men­hang mit der gesamten Immo­bilie stehen (sog. Gemein­schafts­ei­gentum). Nicht von der Haus­ver­wal­tung gedeckt ist in der Regel – vorbe­halt­lich einer abwei­chenden Verein­ba­rung – die Verwal­tung des Sonder­ei­gen­tums (d.h. das Wohnungs­ei­gentum) des Erwer­bers; dies obliegt grund­sätz­lich dem Erwerber selbst als Wohnungs­ei­gen­tümer und beinhaltet insbe­son­dere Fragen zur Miete bzw. dem Miet­ver­hältnis, indi­vi­du­elle Instandsetzungen/Reparaturen der Wohnung, etc.

Was Sonder­ei­gentum und was Gemein­schafts­ei­gentum ist, ergibt sich aus dem jewei­ligen Kauf­ver­trag und den jewei­ligen nota­ri­ellen Urkunden, insbe­son­dere der nota­ri­ellen Teilungserklärung.

Einzel­heiten zur Haus­ver­wal­tung, insbe­son­dere Inhalt und Vergü­tung, ergeben sich aus dem jewei­ligen (Haus-) Verwal­ter­ver­trag. Im Zeit­punkt des Erwerbs der Eigen­tums­woh­nung ist dieser Verwal­ter­ver­trag ggf. noch nicht erstellt.

Die jewei­ligen Wohnungs­ei­gen­tümer bilden unter­ein­ander eine Wohnungseigentümergemeinschaft und haften soli­da­risch und gegen­über Dritten als Gesamt­schuldner, sofern Belange der Eigentümergemeinschaft betroffen sind (Gemein­schafts­ei­gentum). Unter­ein­ander sind die Wohnungs­ei­gen­tümer insbe­son­dere zur Leis­tung des Haus­geldes, also desje­nigen Betrages, welcher im Voraus pauscha­liert zur Deckung der Betriebs­kosten und Instand­hal­tungs­rück­lage zu entrichten ist, verpflichtet. Kann ein Eigen­tümer dieser Zahlungs­pflicht nicht nach­kommen, dann müssen die übrigen Eigen­tümer für dessen ausge­fal­lenen Anteil – ggf. unter Einsatz von Eigen­mit­teln – einstehen.

Das Rechts­ver­hältnis der Wohnungs­ei­gen­tümer unter­ein­ander, insbe­son­dere mit den sich erge­benden Rechten und Pflichten richtet sich nach der Teilungs­er­klä­rung mit Gemein­schafts­ord­nung sowie dem Wohnungseigentümergesetz (WEG).

Rechts­fragen aus und im Zusam­men­hang mit dem jewei­ligen Sonder­ei­gentum (konkrete Wohn­ein­heit, als Sonder­ei­gentum ausge­wie­sene Frei­flä­chen oder Tief­ga­ra­gen­stell­plätze) betref­fenden den Erwerber selbst und persönlich.

6. Steu­er­liche Risiken

Für die Betrach­tung steu­er­li­cher Risiken wird die Einho­lung einer steu­er­li­chen Bera­tung bei einem Steu­er­be­rater drin­gend empfohlen. Einnahmen aus Vermie­tung sowie gewinn­brin­gender Wieder­ver­kauf, können erheb­liche Steu­er­be­las­tungen auslösen. Zahl­reiche weitere steu­er­recht­liche Belas­tungen können bei einem Immo­bi­li­en­kauf und ‑betrieb die Gewinn­erwar­tung massiv schmä­lern. Eine Bera­tung durch die Anbie­terin erfolgt nicht. Äuße­rungen in diesem Zusam­men­hang ersetzten keines­falls die vorge­nannte Beratungsempfehlung.

7. Finan­zie­rungs­ri­siko

Bei einer (teil­weisen) Fremd­fi­nan­zie­rung der Immo­bilie durch einen Darle­hens­ver­trag, trägt der Erwerber das Risiko, dass die Einnahmen aus einer mögli­chen Vermie­tung und/oder mögli­cher erwar­teter Steu­er­vor­teile nicht ausrei­chen, um die laufenden Finan­zie­rungs­kosten (insbe­son­dere Zins- und Tilgungs­leis­tungen aus dem Darle­hens­ver­trag) zu decken. Glei­ches gilt bei einem etwa­igen Mietausfall.
Der Bestand des Darle­hens­ver­trages zur Fremd­fi­nan­zie­rung und die daraus resul­tie­renden Verpflich­tungen sind von dem finan­zi­ellen Ertrag aus der Immo­bilie grund­sätz­lich unabhängig.
Der Erwerber wird zudem darauf hinge­wiesen, dass bereits während der Bauzeit und Errich­tungs­phase der Immo­bilie Zins- und/oder Tilgungs­zah­lungen auf das Darlehen zu leisten sind. Während dieser Bau- bzw. Errich­tungs­phase können in der Regel keine Miet­ein­nahmen erzielt werden, so dass die Zins- und/oder Tilgungs­leis­tungen in der Regel aus Eigen­mit­teln zu finan­zieren sind.
Das Risiko eines ausrei­chenden finan­zi­ellen Ertrags bzw. das Risiko von Deckungs­lü­cken trägt alleinig der Erwerber. Die Anbie­terin über­nimmt keine Gewähr für eine kosten­de­ckende oder gar gewinn­brin­gende Nutzung bzw. Veräu­ße­rung der Immo­bilie. Der Erwerber kann unter Umständen (weitere) Eigen­mittel aufwenden müssen.
Auch Ände­rungen im Zusam­men­hang mit dem Darle­hens­ver­trag (z.B. Ände­rungen der Zins­höhe – aufgrund des Ablaufs der Zins­bin­dungs­frist) haben Auswir­kungen auf die finan­zi­elle Belas­tung des Erwer­bers und stellen ausschließ­lich sein eigenes Risiko dar.
Da Darle­hens­ver­träge in der Regel Zins­fest­schrei­bungen von bis zu 10 Jahren (oder mehr) haben können, könnte ein Verkauf der Immo­bilie und die damit verbun­dene vorzei­tige Ablösezahlung des Darle­hens­ver­trags mit der Verpflich­tung zur Entrich­tung einer sog. Vorfälligkeitsentschädigung verbunden sein. Dies stellt in der Regel eine finan­zi­elle Mehr­be­las­tung des Erwer­bers dar, die ggf. nicht durch die Miet­ein­nahmen und/oder den Verkaufserlös der Immo­bilie gedeckt sein kann. Die konkrete Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ist abhängig vom jewei­ligen Einzel­fall und ergibt sich nur aus dem Darlehensvertrag.
Ein allge­meines Risiko für den Erwerber ist der eigene Ausfall der Zahlungs­fä­hig­keit während der Tilgungs­phase. Sollte den Verpflich­tungen aus dem Darlehns­ver­trag nicht nach­ge­gangen werden können, kann die durch die Bank durch Kredit­si­che­rung abge­si­cherte Wohnung zwangs­ver­kauft werden und/oder in das Privat­ver­mögen des Erwer­bers einge­griffen werden.
Die Anbie­terin gibt keine Empfeh­lung oder Bera­tung insbe­son­dere in Bezug auf den Abschluss und Inhalt des Darle­hens­ver­trages ab. Inhalt und Abschluss des Darle­hens­ver­trages werden ausschließ­lich im Verhältnis des Erwer­bers zur finan­zie­renden Bank abgestimmt.

8. Wert­ent­wick­lungs­ri­siko

Der Wert der Immo­bilie im Fall der Weiterveräußerung oder einem Zwangs­ver­kauf (Zwangs­voll­stre­ckung) hängt von den vorge­nannten Stand­ort­ri­siken und der allge­meinen immo­bi­li­en­wirt­schaft­li­chen Markt­lage ab. Ist die Nach­frage nach Wohnungen gesunken, kann der Wert abnehmen. Das Risiko des Weiter­ver­kaufs trägt ausschließ­lich der Erwerber der Immo­bilie. Eine dies­be­züg­liche Haftung der Anbie­terin besteht nicht. Auf die mögli­cher­weise steu­er­li­chen Auswir­kungen des Weiter­ver­kaufs der Immo­bilie wird verwiesen. Es wird empfohlen eine steu­er­recht­liche Bera­tung durch einen Ange­hö­rigen der steu­er­be­ra­tenden Berufe in Anspruch zu nehmen. Die Unmög­lich­keit eine Wert­ent­wick­lung für die Zukunft zu prognos­ti­zieren ist dem Erwerber bekannt und wird von diesem akzeptiert.

9. Sach- und Rechts­mängel Bauleistung

Es handelt sich bei der erwor­benen Immo­bilie um einen Neubau mit entspre­chender Bausub­stanz. Der Bau erfolgt im Rahmen der zum Zeit­punkt der Errich­tung allge­mein aner­kannten Regeln der Technik. Dies gilt auch klar­stel­lend für die vorge­legte Baube­schrei­bung. Trotz sorg­fäl­tiger Prüfung kann aber nicht ausge­schlossen werden, dass an dem Objekt versteckte Rechts- und Sach­mängel bestehen. Es gilt die gesetz­liche Mängel­haf­tung, die bei Bauleis­tungen im Allge­meinen eine Frist von 5 Jahren vorsieht. Für die Abnut­zung von Bauteilen und damit verbun­dene mögli­cher­weise entste­hende Instand­hal­tungs­kosten bzw. Repa­ra­tur­kosten durch den Erwerber über­nimmt die Anbie­terin keine Haftung. Sämt­liche Maßein­heiten sind Circa-Werte. Ände­rungen der Wohnungs­größen stehen — insbe­son­dere aufgrund der noch ausste­henden Bauge­neh­mi­gung — unter Vorbe­halt. Diese werden jedoch im Kauf­ver­trag verbind­lich verein­bart. Der Erwerber willigt ausdrück­lich ein, dass die Berech­nungen nach der vor dem Erwerb gültigen Fassung der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFLV) mit einer hälf­tigen Anrech­nung der Pent­house-Terrassen sowie aller Balkone und Erdge­schoss­ter­rassen, erfolgt.

10. Boden­ri­siko

Es kann des Weiteren nicht ausge­schlossen werden, dass zu einem späteren Zeit­punkt Altlasten bzw. Verun­rei­ni­gungen auf dem Grund­stück gefunden werden, die zum Zeit­punkt des Verkaufs und Eigen­tums­er­werbs des Erwer­bers nicht erkennbar waren. Dies kann zu einem Wert­ver­lust der Immo­bilie bzw. zu Miet­ein­bußen führen. Für Altlasten über­nimmt die Anbie­terin keine Haftung, wenn ihr kein Verschulden mit Arglist oder Vorsatz nach­ge­wiesen wird. Es wird darauf hinge­wiesen, dass durch die Anbie­terin eine orien­tie­rende Boden­un­ter­su­chung durch einen Dienst­leiter für geolo­gi­sche Unter­su­chungen durch­ge­führt wurde. Vorha­ben­be­schrän­kende Verun­rei­ni­gungen des Bodens wurden nicht fest­ge­stellt. Diese Unter­su­chung wurde jedoch – wie üblich – stich­pro­ben­artig durch­ge­führt. Ein Rest­ri­siko bleibt für den späteren Erwerber somit bestehen.

11. Risiko Verschlech­te­rung Untergang

Es ist möglich, dass die Immo­bilie in ihrem Bestand und ihrer Nutzungs­mög­lich­keit durch äußere Ereig­nisse, wie z.B. Krieg, Natur­ka­ta­stro­phen, Terro­rismus, etc., ganz oder teil­weise beein­träch­tigt oder ganz oder teil­weise zerstört wird. Es besteht die Möglich­keit, derar­tige Risiken mögli­cher­weise durch Versi­che­rungen abzu­de­cken, wobei jedoch in jedem Einzel­fall indi­vi­duell zu prüfen ist, welcher konkrete Versi­che­rungs­schutz besteht. Dieser bestimmt sich nach den der jewei­ligen Versi­che­rung zugrun­de­lie­genden Versicherungsbedingungen.

In jedem Fall ist aber davon auszu­gehen, dass derar­tige Ereig­nisse wohl zu Miet­aus­fall und/oder In- stand­set­zungs- bzw. Repa­ra­tur­auf­wen­dungen führen können. Diese sind ggf. bis zur endgül­tigen Klärung der Kostenübernahme durch eine mögli­cher­weise eintritts­pflich­tige Versi­che­rung zunächst vom Erwerber in Vorleis­tung zu tragen. Der Einsatz von Eigen­mit­teln oder die Aufnahme (ggf. weiterer) Fremd­mittel durch den Erwerber kann nicht ausge­schlossen werden. Der Abschluss von geeig­neten Versi­che­rungen wird empfohlen. Bestimmte Absi­che­rungen wie Elemen­tar­schäden sind nicht in einer gewöhn­li­chen Gebäu­de­ver­si­che­rung enthalten.

12. Zusam­men­treffen mehrerer Risiken / Weitere

Ein Zusam­men­treffen mehrerer Risiken neben­ein­ander ist möglich. Die genannten Risiken sind keines­falls abschlie­ßend. Jedoch sollen Sie den Erwerber sensi­bi­li­sieren, eine Inves­ti­tion in dieser Höhe grund­sätz­lich gut zu über­denken und recht­zeitig fach­kun­dige Bera­tung einzuholen.

IV. Wesent­li­cher vertrag­li­cher Gegenstand/ Haftungsausschluss

Sämt­liche Angaben in der Kauf­ver­trags­ver­sion gehen allen zuvor gemachten Angaben vor. Sämt­liche zuvor gemachten Angaben – insbe­son­dere in Verkaufs­pro­spekten – sind Ände­rungen und Irrtü­mern vorbe­halten. Dies gilt insbe­son­dere durch baurecht­lich oder ‑tech­nisch erfor­der­liche und/oder wirt­schaft­lich sinn­vollen Anpas­sungen sowie Tipp­fehler. Die derzeit ggf. noch ausste­hende Bauge­neh­mi­gung und die nach dessen Vorliegen zu erstel­lende Teilungs­er­klä­rung mit Gemein­schafts­ord­nung, sind wesent­liche vertrag­liche Bestand­teile, welche der Vorankün­di­gung stets vorgehen. Die verbind­li­chen Angaben werden somit nicht in der Verkaufs­bro­schüre oder auf Entwurfs- bzw. Einga­be­plänen genannt, sondern ausschließ­lich in dem nota­riell zu beur­kun­denden Kauf­ver­trag. Für Ände­rungen und Irrtümer in den Verkaufs­un­ter­lagen ist die Haftung der Anbie­terin ausge­schlossen. Für die Prüfung der verbind­li­chen Angabe erhält der Erwerber vor Abschluss des Kauf­ver­trags ausrei­chend Gele­gen­heit. Dies wird auch noch­mals durch den Notar abge­fragt. In den Verkaufs­un­ter­lagen ange­ge­bene Entfer­nungen sind unge­fähre Werte, die aus Karten­ma­te­rial – wie z.B. Google­Maps entnommen und gerundet wurden. Auch bei Angaben über die Ener­gie­ein­spa­rung liegen noch keine projekt­spe­zi­fi­schen Berech­nungen vor. Ledig­lich zum Zwecke des Vergleichs wurden Berech­nungs­bei­spiele heran­ge­zogen. Für die Rich­tig­keit der Angaben aus der Vorankün­di­gung über­nimmt die Anbie­terin keine Gewähr. Über mögliche Risiken zu vermeiden, wird dem Inter­es­senten die Einho­lung einer Fach­be­ra­tung, wie Rechts­an­wälte, Steu­er­be­rater, Gutachter, etc. empfohlen.

V. Daten­schutz

Die Daten­schutz­hin­weise werden Ihnen geson­dert über­mit­telt. Diese können jeder­zeit unter https://fuchs.immobilien/datenschutz/ einge­sehen werden.

VI. Impressum

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